Rechtsprechung
BezG Potsdam, 26.11.1993 - 9 T 12/93 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,13238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Frankfurt/Main, 20.02.1990 - 9 T 146/90
Auszug aus BezG Potsdam, 26.11.1993 - 9 T 12/93
Im Ergebnis wie hier LG Frankfurt/Main in FamRZ 1990, S. 1036.
- BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
Mittellosigkeit eines Betreuten
Er befürwortet, wie das Bezirksgericht Potsdam (BtPrax 1994, 68/69), aufgrund folgender Erwägungen die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes:. - LG Berlin, 05.05.1997 - 87 T 366/96 Der von Teilen der Rechtsprechung befürworteten generellen Freistellung eines Betrages von 8000,- DM (BayObLG FamRZ 1995, 1599; BezG Potsdam BtPrax 1994, 68; anders nach BayObLG BtPrax 1994, 173; BayObLG FamRZ 1993, 474) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
- LG Braunschweig, 13.01.1995 - 8 T 826/94
Vergütungsanspruch eines Vereinsbetreuers; Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer …
Teilweise wird das Bundessozialhilfegesetz bezüglich der dort genannten verschiedenen Freibeträge zur Bestimmung der Mittellosigkeit analog angewandt (z.B. Bezirksgericht Potsdam, BtPrax 1994, 68).
- LG München I, 10.01.2000 - 13 T 19057/99 Demnach sei ein Betreuter mittellos, wenn sein Vermögen die Schongrenze von 8.000 DM nicht überschreite (BayObLG, FamRZ 1995, 1599; ebenso BayObLG, BtPrax 1996, 29; BayObLG, BtPrax 1999, 236; BezG Potsdam, BtPrax 1994, 68; unter engeren Voraussetzungen ebenso: LG Bochum, BtPrax 1997, 77).
- LG Cottbus, 16.11.1995 - 10 T 75/95 Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes liegt dabei nahe, weil das Sozialhilferecht und das Betreuungsrecht vergleichbare Regelungsziele haben (vgl. ausführlich dazu BG Potsdam BtPrax 1994, 68).
- KreisG Neuruppin, 20.04.1993 - 2 XVII 256/93 Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Betroffenen ist § 92 KostO entsprechend heranzuziehen (aufgehoben durch BezG Potsdam, B.v. 26.11.1993, Aktenzeichen 9 t 12/93, BtPrax 1994, 68; dieses stellt auf die Sätze von § 88 BSHG ab; hier 8.000 DM).